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Inobhutnahme

Inobhutnahme

"Warum bekommt der Mensch die Jugend in einem Alter, in dem er nichts davon hat?"

George Bernard Shaw

Als Inobhutnahme bezeichnet man die vorläufige Aufnahme und Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in Notsituation durch das Jugendamt.

 

Die Leistungsbeschreibung für das Angebot Inobhutnahme bzw. Notaufnahme wird zur Zeit erarbeitet und demnächst dem Landesjugendamt Niedersachsen zur Abstimmung und Genehmigung (Betriebserlaubnis) vorgestellt werden.

 

Es handelt sich hier um ein Kinder- u. Jugendhilfeangebot mit kurzzeitpädagogischem Charakter. Die Einleitung der erforderlichen Hilfen bedarf fachspezifischer Krisenintervention durch die Jugendämter, welche in der Situation der Inobhutnahme aufgrund von Gefährdungsmomenten handeln.

 

Die Inobhutnahme stellt eine so genannte andere Aufgabe der Jugendhilfe dar. Um in Obhut genommen zu werden können sich Minderjährige selbst an das Jugendamt wenden. Häufig werden die Kinder oder Jugendlichen von Dritten, bspw. Polizei, Betreuern etc. dem Jugendamt gemeldet.

 

Die Inobhutnahme ist eine Maßnahme zur schnellen und möglichst unbürokratischen Intervention zugunsten des Kindes oder Jugendlichen und dient als Klärungshilfe für Betroffene in Krisensituationen sowie dem unmittelbaren Kinderschutz.

 

Die Inobhutnahme gehört zu den rein fürsorglichen Leistungen der Jugendhilfe bei denen der Staat sich selbst in die Pflicht nimmt -um auch in Ausnahmesituation- jedem Minderjährigen eine materielle Grundsicherung zu gewähren.

 

Sucht ein Kind oder Jugendlicher selbst um Schutz nach, so ist das zuständige Jugendamt verpflichtet dieser Bitte nachzukommen. Maßgeblich ist hierbei ausschließlich das subjektive Empfinden des schutzsuchenden Kindes oder Jugendlichen. Auch wenn beteiligte Erwachsene auf den ersten Blick zu einer anderen Einschätzung kommen, ist das Kind oder der Jugendliche erst einmal in Obhut zu nehmen.Ebenso ist die Jugendhilfebehörde verpflichtet die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten (in der Regel den Eltern) anzuzeigen. Wenn diese die Herausgabe des Kindes verlangen, so ist das Jugendamt, nach Prüfung des Sachverhalts, verpflichtet dem nachzukommen. Falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint, ist eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen. Während der Inobhutnahme befindet sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Jugendamt.

 

Wenn das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung erfährt, ist es verpflichtet das Kind bzw. den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. So genannte freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden. Diese sind auch nur zulässig um Gefahren für Leib und Leben des Kindes oder Jugendlichen oder von Dritten abzuwenden.

 

In der Regel finden Kinder und Jugendliche Obhut in Bereitschaftspflegefamilien oder in Einrichtungen, welche Plätze für Inobhutnahmen bereit stellen.